Änderwelt - Gesundheits- und Kulturzentrum Ilsfeld, Satzung Verein Änderwelt e.V. Ilsfeld
Änderwelt - Gesundheits- und Kulturzentrum Ilsfeld, Verein Änderwelt e.V., Satzung

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Änderwelt - Gesundheits- und Kulturzentrum.
  2. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 74360 Ilsfeld, Schwabstraße 6.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Begegnung, Kommunikation und Zusammenarbeit von Menschen unterschiedlicher Generationen, unterschiedlichen kulturellen Hintergrunds und unterschiedlicher Lebensumstände und Fähigkeiten.
  2. Der Verein akzeptiert und wertschätzt den Menschen in seiner Ganzheitlichkeit, Einzigartigkeit und Spiritualität.
  3. Er fördert den Menschen in seinem Recht auf persönliche Entfaltung und in seinem Bestreben, sich selbstständig und individuell zu entwickeln und verantwortlich zu handeln.
  4. Er begleitet und unterstützt dabei Menschen in ihrer Suche nach positiver, erfüllender Lebensgestaltung.
  5. Es stehen dabei Menschen aus allen sozialen und kulturellen Schichten, Menschen mit Behinderungen und ohne Behinderung und Kinder / Jugendliche im Mittelpunkt.
  6. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Schaffung von Anlässen und Orten der Begegnung von Menschen. Dazu führt der Verein Diskussionsveranstaltungen, Vorträge, Seminare, Workshops, Meditationskurse, Kunst- und Kulturveranstaltungen, Konzerte, Ausstellungen, und Aufstellungskreise durch.
  7. Der Verein lädt dazu qualifizierte Referentinnen / Referenten, Meditationslehrerinnen / Meditationslehrer und Künstlerinnen / Künstler aus allen kulturellen und religiösen Richtungen ein.
  8. Der Verein gibt Informationen über Lebensberatungen auf Grundlage der Nächstenliebe und Anteilnahme unter Berücksichtigung der materiellen Lebenseinstellungen unserer Zeit an die Mitglieder heraus.
§ 3 Selbstlosigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt.
  2. Die Mitgliedschaft von minderjährigen Mitgliedern bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
  3. Sofern ein Einwilligungsvorbehalt besteht, bedarf der Aufnahmeantrag der Einwilligung des Betreuers.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  5. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen, bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören, hat jedoch dazu selbst kein Stimmrecht. Es besteht kein Anspruch auf eine anteilige Beitragsrückerstattung.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
  7. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden
  8. .
§ 5 Fördermitgliedschaft
  1. Fördermitglied im Verein kann jede volljährige Person werden.
  2. Fördermitglied wird man durch Zahlung des Fördermitgliedbeitrages für die Dauer der Beitragszahlung. Die Höhe des Betrages wird von der Beitragsordnung bestimmt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühren erarbeitet der Vorstand eine Beitragsordnung zur Vorlage für die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen und geleitet.
  2. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mitzuteilen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. die Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr;
    2. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Rechnungsprüfer;
    3. die Wahl und Abwahl der Rechnungsprüfer;
    4. die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
    5. die Wahl und Abwahl des Vorstandes;
    6. Satzungsänderungen
    7. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern keine anderweitige Regelung dieser Satzung eingreift. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.
  6. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
  7. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dazu wählt die Mitgliederversammlung einen Protokollführer.
§ 8 Datenschutz
  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgende personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon- / Handynummern und E-Mail-Adressen), sowie personenbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen). Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt.
§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Kassenprüfer
§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Über Beschlüsse des Vorstands werden schriftliche Protokolle angefertigt.
  2. Der Vorstand bleibt bis zum Rücktritt oder bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Vorstände sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ein Rücktritt ist in Textform gegenüber dem anderen Vorstand zu erklären.
  3. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und diesen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.
  4. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist jeder Vorstand einzeln berechtigt gemäß § 26 BGB.
  5. Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus in Textform zur Mitgliederversammlung ein.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.
  7. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 11 Kassenprüfer
  • Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Kassenprüfer/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Abwahl oder Erklärung des Rücktrittes im Amt. Der Rücktritt ist in Textform an den Vorstand zu erklären.
§ 12 Auflösung / Wegfall der Zwecke
  • Bei Auflösen des Vereins oder bei Wegfall der Zwecke beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Ilsfeld, 29.04.2015

Gründungsmitglieder:
Andrea Miller-Liebert · Ulrich Horender · Renate Quast · Werner Quast
Angela Kies · Dr. Otfried Kies ·Frank Baumeister